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Gabionen und Baugenehmigung: Regelungen pro Bundesland

Eine Gabione als Einfriedung, Sichtschutz oder Stützmauer aufzustellen, brauche ich dafür eine Baugenehmigung? In den meisten Fällen lautet die Antwort: nein, sofern Sie unter der bundeslandspezifischen Höhengrenze b…

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Die Faustregel: verfahrensfrei bis 2 Meter

In den meisten Bundesländern gilt: eine Einfriedung, und dazu gehören Gabionen, ist verfahrensfrei (also ohne Baugenehmigung) wenn:

  • Die Höhe maximal 2 Meter beträgt (in einigen Bundesländern 1,8 m oder 1,5 m)
  • Die Gabione nicht direkt an einer öffentlichen Verkehrsfläche steht (sonst gilt oft 1 m Maximum)
  • Die Vorgaben des Nachbarrechts eingehalten werden (Grenzabstand, Zustimmung Nachbar)
  • Kein Bebauungsplan die Höhe oder Material einschränkt
  • Es kein Denkmal- oder Ensembleschutzgebiet ist

Regelung pro Bundesland (Kurzübersicht)

  • Niedersachsen (§ 60 NBauO): Einfriedung bis 2 m verfahrensfrei (außerhalb von Außenbereich)
  • Nordrhein-Westfalen (§ 62 BauO NRW): Einfriedung bis 2 m im Innenbereich verfahrensfrei
  • Bayern (Art. 57 BayBO): Einfriedung bis 2 m im Innenbereich, im Außenbereich oft genehmigungspflichtig
  • Baden-Württemberg (§ 50 LBO): bis 2 m verfahrensfrei (Innenbereich)
  • Hessen (§ 63 HBO): bis 2 m verfahrensfrei
  • Rheinland-Pfalz (§ 62 LBauO): bis 2 m verfahrensfrei
  • Sachsen, Thüringen, Sachsen-Anhalt: bis 2 m verfahrensfrei (mit lokalen Einschränkungen)
  • Berlin, Hamburg, Bremen: 1,5-2 m, mit verschärften Regeln in Innenstadtlagen

Wichtig: "Verfahrensfrei" bedeutet nicht "regelfrei". Auch ohne Genehmigung müssen Sie das Nachbarrecht, die Abstandsflächen und ggf. den Bebauungsplan beachten.

Abstandsflächen und Nachbarrecht

Eine Gabione direkt an der Grundstücksgrenze ist meistens zulässig, aber die einzelnen Bundesländer haben spezifische Vorgaben:

  • Grenzbebauung erlaubt: in den meisten Bundesländern bis zur jeweiligen Höhengrenze (siehe oben)
  • Nachbarn informieren: rechtlich nicht zwingend, aber sehr zu empfehlen, vermeidet Streit
  • Nachbarrechtsgesetz: einige Länder (z.B. NRW, BW) haben spezifische Höhenvorgaben für "lebende" und "tote" Einfriedungen
  • Sichtbeziehungen: bei hohen Gabionen (≥ 1,8 m) kann der Nachbar einen Anspruch auf Sicht­erhalt geltend machen

Ausnahmen: wann brauche ich doch eine Genehmigung?

  • Höher als 2 m: zum Beispiel Lärmschutzwände, immer genehmigungspflichtig
  • Außenbereich (§ 35 BauGB): Gabionen außerhalb der Bebauung sind meist genehmigungspflichtig
  • Denkmal / Ensemble: wenn Ihr Grundstück ein Baudenkmal ist, brauchen Sie eine denkmalrechtliche Genehmigung
  • Bebauungsplan mit Festsetzung: einige Pläne schreiben "lebende Einfriedungen ≤ 1 m" vor
  • Statisch tragend: wenn die Gabione als Stützmauer (z.B. Hangsicherung) fungiert und Lasten aufnimmt, ist sie oft ein Bauwerk im Sinne der LBO und damit genehmigungspflichtig

Lärmschutzwände aus Gabionen

Lärmschutzwände sind aufgrund ihrer Höhe (oft 2,5-4 m) immer genehmigungspflichtig. Die Behörde prüft dabei:

  • Standsicherheit (Statik)
  • Schallschutzwirkung (DIN 4109)
  • Optische Einbindung in das Umfeld
  • Abstand zu Nachbargrundstücken

Quellen und offizielle Regelungen

  • Landesbauordnungen (LBO), Vollständige Texte auf den jeweiligen Bauministerium-Webseiten der Bundesländer
  • Nachbarrechtsgesetze (NachbG NRW, AGBGB BW, etc.), länderspezifisch
  • BauGB § 35, Außenbereichsregelung
  • Bebauungsplan, einsehbar beim örtlichen Bauamt oder online über Geoportal des Bundeslandes
  • Ihr Bauamt, bei Zweifel immer das lokale Bauamt konsultieren

Was wir für Sie tun können

Gabinova liefert Gabionen in alle Bundesländer Deutschlands. Für Projekte über 2 m (genehmigungspflichtig) liefern wir Konstruktionszeichnungen und Statik-Berechnungen mit, das erleichtert Ihren Bauantrag erheblich. Unsere deutsche Niederlassung in Emsbüren (Niedersachsen) ist erreichbar unter +49 5903-9689120 oder per E-Mail an info@gabinova.de.

Haftungsausschluss: Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick über die Regelungen in Deutschland. Verbindlich sind ausschließlich die jeweilige Landesbauordnung, der örtliche Bebauungsplan und die Einschätzung Ihres Bauamtes. Bei Zweifel konsultieren Sie immer Ihr lokales Bauamt.

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